Wir sind ein kleines flexibles Team, das sich um Ihre Wünsche und Probleme kümmern möchte. Wir arbeiten nach bestem Gewissen und Ehrlichkeit. Ein korrekter Ablauf ist uns wichtig. Nur so können wir Ihre Probleme lösen. Ihre Wünsche werden von uns im Team besprochen und bearbeitet. Nur so können wir gezielt versuchen, schnell und unkompliziert zu arbeiten. Wir sind für Sie da, wenn Sie uns brauchen. Unsere Arbeitszeiten sind sehr flexibel. Wir versuchen uns anzupassen an Ihr Problem.
Sie suchen einen Sachverständigen - Gutachter, der Ihre Parifizierung/Nutzwertgutachten erledigt, ohne großen und umständlichen Aufwand? Wir sind gerne für Sie da.
Wir, Michael Stibor und Heinz Hofer sind Spezialisten, wenn Sie eine Liegenschaftsbewertgung benötigen oder ein Nutzwertgutachten/Parifizierung.
Der Begriff Nutzwertgutachten hat die alte Bezeichnung "Parifizierung" abgelöst. Wir sprechen jedoch immer von der gleichen Tätigkeit.
Ein Nutzwertgutachten, bzw. Parifizierung heißt, dass man die gesamten Flächen zur ausschießlichen Nutzung festlegt, um Wohnungseigentum begründen zu können. Dies kann eine Wohnung, eine sonstige selbständige Räumlichkeit (Garagen, Geschäftsflächen, Lagerobjekte,...usw.) und Kfz Abstellplätze sein. Zusätzlich gibt es ein Zubehör wie Gärten, Kellerabteile usw. Das Ziel des Gutachtens ist die Eintragung in das Grundbuch mit den Mindestanteilen (Miteigentumsanteile), die zu erwerben sind.
Anhand dieser Anteile werden die Betriebskosten aufgeteilt. Deswegen benötigt man ein Gutachten für Neubauten, Umbauten, Änderungen der Flächen, Lifteinbau, usw.
1. Grundlagenermittlung
Vorerhebung wie folgt:
2. Erstellung des Gutachten gemäß §9 WEG 2002
Ermittlung der Nutzwerte für:
3. Erstellung des Gutachten gemäß §6 WEG 2002
Grundlage für:
In der Regel dauert die Errichtung eines Nutzwertgutachten/Parifizierung 2 bis 4 Wochen, ab Erhalt aller Unterlagen. Ist Not am Mann, machen wir auch Nachteinsätze für kürzere Zeiten.
Für ein Erstgespräch laden wir Sie herzlich in unserem Büro in der Kärntner Strasse 125 in Graz ein oder wir kommen zu Ihnen. Rufen Sie uns einfach an 0676 362 4830 oder verwenden Sie unser Kontaktformular.
Wir sind für Sie da, in der Steiermark, Kärnten, Burgenland, Salzburg, Oberösterreich, Niederösterreich und Wien.
In der Regel wird Wohnungseigentum begründet durch eine schriftliche Vereinbarung der Miteigentümerinnen und Miteigentümern, den sogenannten Wohnungseigentumsvertrag. Dies betrifft sowohl neu errichtete Gebäude als auch bereits bestehende Häuser auf einer EZ (Einlagezahl). Wohnungseigentum kann aber auch durch "Richterspruch" im Teilungsverfahren (zivilrechtliche Aufteilung einer Liegenschaft) begründet werden.
Der Wohnungseigentumsvertrag muss beim zuständigen Grundbuchsgericht verbüchert (eingetragen ins Grundbuch) werden. Davor müssen allerdings einige Voraussetzungen für die Wohnungseigentumsbegründung erfüllt werden.
Die Begründung von Wohnungseigentum an einer Liegenschaft erfordert fogendes Verfahren:
Seit 1. Mai 2012 gibt es für künftige WohnungseigentümerInnen eine Erleichterung, die bereits vor der Begründung des Wohnungseigentums das Miteigentum an einem Anteil der Liegenschaft in das Grundbuch einverleibt oder die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum an einem Anteil im Grundbuch eingetragen haben. Unter Zustimmung aller MiteigentümerInnen, WohnungseigentumsbewerberInnen und bestimmter Buchberechtigten kann die notwendige Veränderung der bestehenden Miteigentumsanteile durch Berichtigung im Grundbuch erfolgen.
Mit der Wohnrechtsnovelle 2015 wurde klargestellt, dass durch die Eintragung des "Hauptobjekts" (zb. Wohnung) im Grundbuch auch dessen Zubehör (zb. Kellerabteil) miterfasst ist. Es bedarf somit keiner selbständigen Eintragung von Zubehörobjekten im Grundbuch. Voraussetzung ist allerdings, dass aus den der Eintragung zugrunde liegenden Urkunden ersichtlich ist, dass das Zubehörobjekt (zb. Kellerabteil) dem jeweiligen Hauptobjekt (zb. Wohnung) zugeordnet ist. Bei den der Eintragung zu grunde liegenden Urkunden handelt es sich beispielweise um den Wohnungseigentumsvertrag, um das Nutzwertgutachten oder die behördliche bzw. gerichtliche Nutzwertermittlung oder Nutzwertfestsetzung.
Diese Regelung gilt auch für Eintragungen bzw. Übertragungen, die vor dem 1. Jänner 2015 stattgefunden haben. Das bedeutet beispielweise, wenn das Hauptobjekt (zb. Wohnung) vor dem 1. Jänner 2015 ohne die Ihm zugeordneten Zubehörobjekte (zb. Kellerabteil) in das Grundbuch eingetragen wurde, wurde trotzdem auch an dem Zubehörobjekt wirksam Wohnungseigentum begründet. Dies setzt allerdings voraus, dass beispielweise aus dem Wohnungseigentumsvertrag oder dem Nutzwertgutachten/Parifizierungsgutachten zweifelsfrei ersichtlich ist, dass das Zubehörobjekt (zb. Kellerabteil) der jeweiligen Wohnung zugeordnet ist.
Diese Bestimmungen gelten nicht nur für die erstmalige Begründung von Wohnungseigentum, sondern auch für die Übertragung von Zubehörobjekten. Zusätzlich ist die Zustimmung der übrigen WohnungseigentümerInnen bei der Übertragung eines Zubehörobjektes von einer WohnungseigentümerIn auf eine andere WohnungseigentümerIn nicht mehr erforderlich. Das selbe gilt auch für die wechselseitige Übertragung von Zubehörobjekten zwischen zwei WohnungseigentümerInnen (tausch).
Hinweis: Seit in Kraft Treten des Wohnungseigentumsgesetz mit 1. Juli 2002 muss bei Neubegründung von Wohnungseigentum zwingend an allen wohnungseigentumstauglichen Objekten einer Liegenschaft gleichzeitig Wohnungseigentum begründet werden. Zuständig dafür ist das Bezirksgericht in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet. Die Grundlage dafür ist das Nutzwertgutachten.